Nov 11, 2005 01:53
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Croatian term
zakon o rjeavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima
Croatian to German
Law/Patents
Law (general)
naziv
Proposed translations
(German)
4 +2 | Gesetz über die Beilegung von Konflikten der Gesetze mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten.. | Vesna Sedlar-Brezak |
Proposed translations
+2
15 hrs
Croatian term (edited):
zakon o rje�avanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u odre�enim odnosima
Selected
Gesetz über die Beilegung von Konflikten der Gesetze mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten..
Gesetz über die Beilegung von Konflikten der Gesetze mit
Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen
Es handelt sich hier um
Kollisionsrecht = Internationales Privatrecht
Internationales Privatrecht (IPR): enthält die (innerstaatlichen) Bestimmungen, die regeln, welches Recht bei der Beteiligung ausländischer Elemente an einem Rechtsgeschäft (Vertrag, Familienrecht, Erbrecht) anzuwenden ist. Dazu bestimmt das IPR Anknüpfungsregeln für die verschiedenen Sachverhalte, so z.B. die Staatsbürgerschaft der Beteiligtenn, die Belegenheit von Grundstücken, den Sitz von Unternehmen. Davon ausgehend stellt es Regeln zur Bestimmung des anzuewendenden Rechts für den betreffenden Sachverhalt auf. Grundsätzlich können die Beteiligten das anzuwendende Recht auch selbst vereinbaren (Rechtswahlprinzip). Das Internationale Privatrecht ist im EGBGB geregelt, es wird auch als „Kollisionsrecht“ (wegen des Zusammentreffens verschiedener Rechtsordnungen) bezeichnet.
Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen
Es handelt sich hier um
Kollisionsrecht = Internationales Privatrecht
Internationales Privatrecht (IPR): enthält die (innerstaatlichen) Bestimmungen, die regeln, welches Recht bei der Beteiligung ausländischer Elemente an einem Rechtsgeschäft (Vertrag, Familienrecht, Erbrecht) anzuwenden ist. Dazu bestimmt das IPR Anknüpfungsregeln für die verschiedenen Sachverhalte, so z.B. die Staatsbürgerschaft der Beteiligtenn, die Belegenheit von Grundstücken, den Sitz von Unternehmen. Davon ausgehend stellt es Regeln zur Bestimmung des anzuewendenden Rechts für den betreffenden Sachverhalt auf. Grundsätzlich können die Beteiligten das anzuwendende Recht auch selbst vereinbaren (Rechtswahlprinzip). Das Internationale Privatrecht ist im EGBGB geregelt, es wird auch als „Kollisionsrecht“ (wegen des Zusammentreffens verschiedener Rechtsordnungen) bezeichnet.
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