Glossary entry (derived from question below)
Jan 13, 2015 09:49
9 yrs ago
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German term
Anlage
German to Spanish
Law/Patents
Law (general)
Die Anlage auf eine gewisse Dauer bedeutet nicht, dass es sich dabei um einen längeren Zeitraum handeln müsste. Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht notwendig, dass sich sämtliche Mitglieder persönlich verabredet haben
Proposed translations
(Spanish)
4 | creación | Sebastian Witte |
Proposed translations
13 hrs
Selected
creación
Tiene razón Daniel, véase http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/Bandent...
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Note added at 13 hrs (2015-01-13 22:50:56 GMT)
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Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Voraussetzungen der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im StGB noch im Nebenstrafrecht definiert, sondern seine Inhaltsbestimmung der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - 4 StR 284/99).
Die Bandenmitgliedschaft ist keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW 2001, 2266; BGH, Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08).
Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 334 - NJW 2001, 2266; BGH GA 1974, 308).
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Note added at 13 hrs (2015-01-13 22:50:56 GMT)
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Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Voraussetzungen der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im StGB noch im Nebenstrafrecht definiert, sondern seine Inhaltsbestimmung der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - 4 StR 284/99).
Die Bandenmitgliedschaft ist keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW 2001, 2266; BGH, Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08).
Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 334 - NJW 2001, 2266; BGH GA 1974, 308).
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