GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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17:49 Mar 21, 2017 |
Polish to German translations [PRO] Law/Patents - Economics | |||||
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| Selected response from: An-Ja Poland Local time: 20:40 | ||||
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3 | Verkürzung (der Akzise/indirekter Verbrauchssteuer und der Einfuhrsteuer/Zollgebühr(en)) |
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Verkürzung (der Akzise/indirekter Verbrauchssteuer und der Einfuhrsteuer/Zollgebühr(en)) Explanation: Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip). -------------------------------------------------- Note added at 1 godz. (2017-03-21 18:55:40 GMT) -------------------------------------------------- + https://dejure.org/gesetze/AO/370.html: ... und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. https://dejure.org/gesetze/AO/378.html: § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend. https://dejure.org/gesetze/AO/371.html: (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist. https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerhinterziehung_(Deutschland) |
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