ohne Ausweis

Romanian translation: fără indicarea/declararea

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:ohne Ausweis
Romanian translation:fără indicarea/declararea
Entered by: Victorița Ionela Duță

17:17 Jul 28, 2011
German to Romanian translations [PRO]
Bus/Financial - Law: Taxation & Customs
German term or phrase: ohne Ausweis
"Der leistende Unternehmer hat Rechnungen ***ohne Ausweis*** der deutschen Umsatzsteuer zu erstellen und in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen."

Multumesc foarte mult pentru orice solutie!
Victorița Ionela Duță
Romania
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fără indicarea / declararea ...
Explanation:
Sau: fără să indice...

Aici "Ausweis" are sensul de a indica/arăta/declara.
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Hans-Juergen Fauland
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4 +3fără indicarea / declararea ...
Hans-Juergen Fauland
4fără a adăuga
Erzsebet Schock


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fără indicarea / declararea ...


Explanation:
Sau: fără să indice...

Aici "Ausweis" are sensul de a indica/arăta/declara.

Hans-Juergen Fauland
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Asker: Multumesc pentru raspuns. Si eu m-am gandit la acest sens, dar nu eram sigura.


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8 hrs
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fără a adăuga


Explanation:
Aş traduce cu "a adăuga."
Deci prestatorul nu adaugă TVA, care va fi plătit de beneficiarul din străinătate. Pe factură va menţiona "reverse charge" sau "Umkehr der Steuerschud".

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Note added at 2 ore (2011-07-28 19:46:45 GMT)
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Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt dazu, dass Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern zunehmend grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montage- oder Reparaturleistungen.

Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie diese Dienstleistungen über die Grenze umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Im Vordergrund stehen zwei Fragen:

Wo wird die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst?
Welche Regeln sind bei der Ausstellung der Rechnung zu beachten?

Die sich auf diese Fragen ergebenden Regelungen unterscheiden sich je nach dem jeweiligen Land und nach der Art der ausgeführten Dienstleistung. Daher sind häufig Informationen über die umsatzsteuerliche Regelungen des Landes erforderlich, in dem der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat, beziehungsweise des Landes, in dem die Leistung erbracht wurde.

Wir möchten mit unserem Merkblatt einen Überblick über die Grundregeln der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen geben, die insbesondere für Unternehmer erbracht werden, die in einem anderen Land ansässig sind. Auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstleistungen von Spediteuren und im Rahmen von Lohnveredelungen geht dieses Merkblatt nicht ein.
Grundsatz: Der Ort der sonstigen Leistung

Nach §3a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gelten Dienstleistungen (im Umsatzsteuergesetz als sonstige Leistungen bezeichnet) als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, so dass diese Leistungen der dortigen Umsatzbesteuerung unterliegen.

Beispiel:
Ein Vermieter von Fahrzeugen erbringt umsatzsteuerlich seine Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt. So kann der Vermieter mit Sitz in Kiel zum Beispiel als Mieter einen französischen Unternehmer haben, der das Fahrzeug in Dänemark nutzt. Die Rechnung des Vermieters weist in diesem Fall deutsche Umsatzsteuer aus.

Allerdings gibt es zu dieser gesetzlichen Grundregel viele Ausnahmen. Insofern ist es dringend erforderlich zu prüfen, ob nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen zur Anwendung kommt (§3a Abs.2-4 UStG). Dabei wird häufig der Ort der Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht ins Ausland verlegt.
Umsatzsteuerliche Behandlung bei Verlagerung des Leistungsorts ins Ausland

Wird der Ort der Leistung ins Ausland verlegt, gibt es im Grundsatz drei unterschiedliche Handhabungen für die Abwicklung der Umsatzsteuer:

Steuerschuldübertragung auf den Leistungsempfänger (reverse-charge-Verfahren);
umsatzsteuerliche Registrierung des Leistenden im Ausland;
Einsetzung eines Fiskalvertreters im Ausland.
Für den leistenden Unternehmer ist die Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger die günstigste Regelung. Dieses sog. reverse-charge-Verfahrenist im deutschen Umsatzsteuerrecht in §13b UStG insbesondere für die Fälle geregelt, in denen ein im Inland ansässiger Auftraggeber ausländische Dienstleister beauftragt. In Deutschland gilt seit 2002 der §13b UStG und damit das Prinzip der Übernahme der Steuerschuldnerschaft durch den im Inland ansässigen Auftraggeber für ausländische Dienstleister und Werklieferer.

Erbringt ein deutscher Unternehmer Dienstleistungen für ein Unternehmen im Ausland, hat das reverse-charge-Verfahren den Vorteil, dass sich der deutsche Unternehmer als Dienstleister umsatzsteuerlich nicht im Ausland registrieren lassen und dort keine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Der Leistungsempfänger im Ausland berechnet nach Erhalt der Rechnung (die netto ausgestellt wird) auf Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Umsatzsteuer selbst, deklariert diese gegenüber seinem Finanzamt und macht sie - vorausgesetzt er ist vorsteuerabzugsberechtigt - gleichzeitig als Vorsteuer geltend.

Das reverse-charge-Verfahren oder vergleichbare Praktiken werden jedoch nicht von jedem Land angeboten. Eine Übersicht hierzu ist in der Anlage „Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa" einzusehen

Für denn Fall, dass das reverse-charge-Verfahren nicht anwendbar ist, kann eine umsatzsteuerliche Registrierung oder die Einschaltung eines Fiskalvertreters erforderlich sein. Hierfür gibt es allerdings keine einheitlichen Regelungen im Ausland, so dass für jedes Land genau geprüft werden muss, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig oder die Bestellung eines Fiskalvertreters angezeigt ist.

Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht im Ausland nicht, verwirkt er im Grundsatz in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort in Rechnung gestellten Vorsteuer.
Rechnungsstellung bei Anwendung der Steuerschuldumkehr

Wird der Ort der Leistung ins Ausland verlegt, hat dies korrespondierend zu den oben dargestellten Handhabungen auch Auswirkungen auf die Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer. Der leistender Unternehmer ist verpflichtet, gegenüber dem Leistungsempfänger Rechnungen über die erbrachten Leistungen auszustellen. In der Rechnung ist dann ggf. auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (reverse-charge). Dies kann z.B. durch den Zusatz „reverse-charge" „Steuerschuld verlagert" oder „VAT reversed" geschehen. Zu beachten ist insofern, dass keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, da andernfalls der leistende Unternehmer diesen Betrag der deutschen Finanzverwaltung schuldet.
http://www.steuerberater-pressler.de/aktuell/steuer-tipps-al...

Erzsebet Schock
Germany
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