Der BGH nutzt übrigens statt "unnatürlich" das schmückende Beiwort "überschießend":
"Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. für glaubhaft erachtet. Sie sei "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungstendenz"."
Quelle:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/09/4-174-09.php "Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz getätigt. Das Fehlen von Belastungstendenzen äußerte sich etwa bei den Aussagen der Zeuginnen, dass beide angaben, erst nach entstandenem Streit eigene Wahrnehmungen gemacht zu haben. Die Aussagen aller Zeugen waren geschlossen und enthielten keine Widersprüche. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen - auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, die Zeugen selber glaubwürdig. Es ist kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass der Zeuge den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnte."
Quelle:
https://www.rechtsanwalt-bex.de/uploads/uploads/Urteil-Körpe...