10/10-Gebühr

English translation: full fee in accordance with the German Scale of Fees for Lawyers (BRAGO)

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:10/10 Gebuehr
English translation:full fee in accordance with the German Scale of Fees for Lawyers (BRAGO)

07:18 Sep 13, 2001
German to English translations [PRO]
Law/Patents - Law (general)
German term or phrase: 10/10-Gebühr
Bei dem Streitwert belaeuft sicht eine 10/10 Gebuehr uaf DM 200 000.
Helga
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full fee in accordance with the German Scale of Fees for Lawyers (BRAGO)
Explanation:
Or, for American purposes, "... German Schedule of Fees for Attorneys at Law ..."

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Beate Lutzebaeck
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5full fee in accordance with the German Scale of Fees for Lawyers (BRAGO)
Beate Lutzebaeck
410/10 fee
Tom Funke


  

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10/10 fee


Explanation:



Searched the web for Streitwert Gebühr OR Gebuehr "10/10". Results 1 - 10 of about 238. Search took 0.21 seconds


The short of it:
>>Kurz und knapp für Mandanten:
Die Anwaltskosten lt. BRAGO beruhen immer auf dem Streitwert.
Jedem Streitwert ist eine Gebühr (10/10) zugeordnet.
Für jeden anwaltlichen Leistungsbereich fällt diese Gebühr in einem Teilwert an. Die BRAGO teilt die Grundgebühr immer in 'Zehntel' ein. (z.B. 2/10, 5/10, 13/10)
Die so abgestuften Posten werden addiert und ergeben die Gesamtkosten.
Zu diesen Kosten werden evtl. Gerichtsgebühren, Auslagen (Telefon, Kopien, Fahrtkosten...) summiert.
Erbrachte Dienstleistungen werden nicht doppelt berechnet.
Schwierig ist grundsätzlich die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen und die Ermittlung des Streitwertes<<
http://www.jurflex.de/anwalt/brago.htm


The long of it (apologies! :-) ):
>>Anwälte sind teuer. So ein (nur teilweise zutreffendes) Vorurteil. Zivilprozesse sind teuer, bei kleinen Streitwerten sogar unverhältnismäßig.

Wenn Sie über einen Java-fähigen Browser verfügen, hier ein geniales, bei Herrn Richter Franz Xaver Dimbeck legal "geklautes" Berechnungsprogramm:

Geben Sie in das Feld "Streitwert" den Betrag ein, um den prozessiert wird.
Wenn Sie und/oder Ihr Gegner durch Anwälte vertreten sind, markieren Sie das Feld "Kläger hat Anwalt" und/oder "Beklagter hat Anwalt".

Falls eine Beweisaufnahme erforderlich ist, markieren Sie das Feld "mit Beweisaufnahme" und geben Sie die geschätzten Kosten hierfür ein, also Fahrtkosten und Verdienstausfall der Zeugen und Kosten der Sachverständigengutachten.

Wird ein Vergleich geschlossen (ohne Beweisaufnahme) klicken Sie trotzdem Beweisaufnahme an, die Gebühren entsprechen sich.

Das Feld "Berufung" markieren Sie, wenn Sie die Kosten der 2. Instanz berechnen wollen.




Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) kennt überwiegend sogenannte Pauschgebühren. Der Begriff der Pauschgebühr meint, dass der Rechtsanwalt nicht für jede einzelne Tätigkeit, z.B., nicht für jedes einzelne von ihm verfasste Schreiben oder für jede mündliche Verhandlung eine besondere Gebühr erhält, vielmehr werden sogenannte Tätigkeitsgruppen pauschal vergütet. Solche Gruppen sind zum Beispiel die (außergerichtliche) Geschäftsgebühr oder die (gerichtliche) Beweisgebühr.

Wir wollen das an einem praktischen Beispiel verdeutlichen:

M beauftragt seinen Anwalt, eine Forderung von DM 1.400 bei G beizutreiben.

1.Variante: Auf Grund des außergerichtlichen Mahnschreibens geht der Betrag ein.
2. Variante: Auch G schaltet einen Anwalt ein. Auf Grund mehrerer Telefongespräche wird der Sachverhalt geklärt, G zahlt.
3. Variante: Nach mehreren vergeblichen Telefongesprächen mit kommt es zum Prozess. Auf Grund streitiger Verhandlung wird G verurteilt.
4.Variante: Da G bestreitet, muss eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. G verliert.
Wie berechnen sich jeweils die Gebühren? Vgl. nachstehenden Ausriss aus der Gebührentabelle:

Gegenstandswert 1/1 Geriko 3/1 Geriko 7,5/10 Gebühr 10/10 Gebühr 20/10 Geb. 30/10 Geb.
DM 1.400 90,00 270,00 97,50 130 260 390

1.Variante: Der Anwalt verdient die Gebühr aus der Spalte 7,5/10 = DM 97,50 (höchstens, nach anderer Meinung DM 39) inklusive Schreibauslagen und USt. errechnet sich ein Gesamtbetrag von DM 129,03
2.Variante: Die Geschäftsgebühr deckt zwar alle Gespräche mit dem Mandanten, aber nicht Verhandlungen mit der Gegenseite ab. Der Anwalt verdient zusätzlich eine Besprechungsgebühr, also 2x eine 7,5/10 Gebühr = 2 x DM 97,50 = DM 195,00. Incl. Schreibauslagen und Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von DM 257,95.
3. Variante: Eigentlich hätte der Anwalt hier sowohl die Gebühren der 2. Variante wie auch eine 10/10 Prozessgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr 2 x 10/10 (20/10) verdient. Da Geschäfts- und Besprechungsgebühren auf Prozessgebühren angerechnet werden, verbleiben dem Anwalt 20/10, also DM 260,-, zuzüglich Schreibauslagen und Umsatzsteuer.
4.Variante: Auch die Beweisaufnahme ist eine eigenständige Tätigkeitsgruppe, hier werden 30/10 Gebühren, insgesamt also DM 390,00 incl. Postgebühren und USt. also DM 498,80 fällig.
Gleichgültig, ob der Anwalt in ein und der selben Sache ein oder 10 Telefongespräche führt, an einer oder an zehn Beweisaufnahmen teilnimmt, die Gebühr kann nur ein mal verdient werden, erhöht sich also nicht. Die Höhe der Pauschgebühr richtet sich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Streitwert.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist Streitwert der Betrag, den der Anspruchsteller vom Anspruchsgegner fordert.

Diese Berechnungsmethode kann zu Ungerechtigkeiten auf Seiten des Anwalts und auf Seiten des Mandanten führen. Der oben berechnete Betrag von ca. DM 430,00 zuzüglich Mehrwertsteuer wird in der Regel nicht ausreichen, die eigenen Unkosten des Anwalts zu decken, bei einem Streitwert von DM 100.000,00 erhöht sich die Anwaltsgebühr bei vergleichbarem Aufwand und vergleichbarer Tätigkeit auf einen Betrag von DM 6.415,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Diese Ungerechtigkeit ist vom Gesetzgeber gewollt, der Anwalt wird auf eine Mischkalkulation verwiesen, um bei Bagatellsachen den Mandanten den Zugang zum Gericht nicht übermäßig zu erschweren.

Für den, der verliert, wird es teuer genug, in Fallvariante 4 muss der Beklagte nicht nur seinen eigenen Anwalt bezahlen, sondern auch noch für die Kosten des klägerischen Anwalts und die Gerichtskosten von weiteren DM 270,.- aufkommen.

Im Ergebnis zahlt der Kläger bei Fallvariante 4 nichts, falls die Kosten vom Gegner beigetrieben werden können, der Beklagte zahlt (ohne Berücksichtigung eventueller Zeugengebühren zusätzlich zu Hauptsumme und Zinsen DM 1259!


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Neben den Pauschgebühren gibt es Rahmengebühren, die nur durch die Festsetzung eines Mindest- bzw. Höchstbetrages bestimmt sind. Rahmengebühren finden hauptsächlich Anwendung im Bereich der Straf- und Bußgeldsachen, in Verfahren vor den Sozialgerichten, in Auslieferungssachen sowie in Disziplinarsachen. Vergleichbare Gebührenrahmen gibt es für die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft, ferner die Vergütung des Anwalts in ausschließlich außergerichtlichen Tätigkeiten.

Innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Gebührenrahmens kann der Anwalt nach "billigem Ermessen" abrechnen. Das heißt nicht, dass der Anwalt freie Hand hätte, seine Gebühren zu bestimmen, er hat bei Erstellung seiner Kostenrechnung vielmehr alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die Schwierigkeit sowie die Einkommensverhältnisse seines Auftraggebers zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Rechnung hat der Anwalt im Zweifelsfall gegenüber dem Gericht oder im Schiedsverfahren gegenüber der Anwaltskammer darzulegen.<<
http://www.anwalt-hls.de/anwreg2.htm

HTh Tom





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Tom Funke
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Beate Lutzebaeck
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