07:07 Oct 11, 2016
Für die Bestimmung des nach § 328 I Nr. 4 ZPO zu beachtenden ordre public kann die Genugtuungsfunktion eines Schmerzensgeldanspruchs nach deutschem Recht mithin nur herangezogen werden, soweit die “punitive damages" auch immaterielle Schäden ausgleichen sollen (Stiefel-Stürner, VersR 1987, 829 (841); Siehr, RiW 1990, 705 (707); a.A. wohl v.Westphalen, RiW/AWD 1981, 141 (147 ff.)). Im Streitfall ist dies aber bereits durch gesondertes Zuerkennen einer Entschädigung für “pain and suffering” uneingeschränkt geschehen. |