GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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14:33 Apr 11, 2005 |
French to German translations [PRO] Law/Patents - Real Estate | |||||||
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| Selected response from: Cécile Kellermayr Austria Local time: 16:16 | ||||||
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4 | Überbaurecht |
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Discussion entries: 2 | |
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servitude d'empiètement Überbaurecht Explanation: § 5 Dienstbarkeit I. Wesen Dienstbarkeit (Servitut) ist das beschränkte dingliche Recht an einer Sache (oder an einem Recht), das den Eigentümer in einzelnen Beziehungen in der Benutzung der Sache oder in der Ausübung seiner Rechte beschränkt. II. Arten Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in den §§ 1018ff. BGB im Einzelnen zwischen Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. 1. Grunddienstbarkeit Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht, Überbaurecht, Immissionsrecht) oder dass auf dem belasteten Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z. B. Baubeschränkung, Gewerbebeschränkung) oder dass die Ausübung eines an sich aus dem Eigentum am belasteten Grundstück erfließenden Rechtes ausgeschlossen ist (§ 1018 BGB). http://www.koeblergerhard.de/Fernkernlernkurs/Sachenrecht.ht... Grundbuch Der Begriff Grundbuch gehört in den Bereich der Immobilienwirtschaft und auch in den Bereich der Baufinanzierung. Jedes Grundstück in Deutschland ist in einem örtlichen Grundbuch verzeichnet. Jedes Grundbuch trägt im allgemeinen die Ortsbezeichnung und üblicherweise auch den Amtsgerichtsbezirk, eine Bemerkung, eine Flur- und möglicher Weise ein Flurstück sowie eine Bezeichnung des Gebietes, in dem das Grundstück liegt, sowie die Größe des Grundstückes in den gebräuchlichen Flächenangaben insbesondere Ar (a) und Hektar (ha). Das Grundbuch umfaßt drei sogenannte Abteilungen, in denen bestimmt Dinge eingetragen werden: - Die erste Abteilung beinhaltet die Eigentümer des Grundbesitzes. - Die zweite Abteilung listet Grundschulden und Hypotheken auf, die auf dem Grundbesitz lasten. - Die dritte Abteilung bezeichnet Rechte Dritter (Wegerecht, Überbaurecht usw.), mit denen der Grundbesitz belastet ist. Grundbücher werden vom örtlichen Amt geführt, das normalerweise beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist. Verfügung über grundbuchliche Eintragungen erfolgen regelmäßig über einen Notarvertrag. Im allgemeinen muß der Eigentümer sein Einverständnis zu den Eintragungen im Grundbuch geben. Lediglich in geringen Ausnahmen ist es möglich, aus Sicherungsgründen (Handwerkersicherungshypothek) auch ohne Einverständnis des Eigentümers eine Eintragung vornehmen zu lassen, um die Sicherung von Forderungen zu betreiben. http://www.auerbach-versicherungsmakler.de/texte/info/versic... -------------------------------------------------- Note added at 20 mins (2005-04-11 14:53:15 GMT) -------------------------------------------------- :-) Viel Spaß beim Scrollen! Reference: http://www.grundbuch.ch/amaind.asp?Action=Detail&ID=23&Jahrg... Reference: http://www.svkg.ch/d/begriffe.htm |
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