um ein Fertigstellungsprotokoll und nicht um eine Übergabeprotokoll (état des lieux).
Also beziehen sich die Vorbehalte (Mängelprotokoll) wohl nur auf vom Vermieter fertigzustellende Arbeiten - m.E. kann sich der Vorbehalt aber sowohl auf noch (gar) nicht durchgeführte Arbeiten als auch auf Mängel durchgeführter Arbeiten beziehen.
Dürfte letztlich denselben Umfang haben wie die réserves bei der Abnahmeerklärung des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, vgl.
http://annuaire-agences.seloger.com/157788/208091/cnt.htm